Art 50 Benennung zuständiger Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/50#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Durchführung der Kontrollen gemäß diesem Titel zuständige Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/50#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 müssen objektiv und unparteiisch sein und transparent handeln. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.