(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Durchführung der Kontrollen gemäß diesem Titel zuständige Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 müssen objektiv und unparteiisch sein und transparent handeln. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.