Art 13 Einreichung des Antrags
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-2 (2) Der Antrag enthält Folgendes:
a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9,
b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und
c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.