Gesetze / VO (EU) 2023/2411

VO (EU) 2023/2411

Art 13 Einreichung des Antrags

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-2 (2) Der Antrag enthält Folgendes:

a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9,

b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und

c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.

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