Art 11 Dem Antrag beigefügte Unterlagen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/11#abs-1 (1) Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen (im Folgenden „Begleitunterlagen“) umfassen Folgendes:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers;
b) den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Buchstabe b überprüft;
c) Angaben über etwaige Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie etwaige Übergangsmaßnahmen, die vom Antragsteller oder der zuständigen nationalen Behörde – insbesondere im Anschluss an die Prüfung des Antrags durch die zuständige nationale Behörde und etwaiger Einsprüche – vorgeschlagen werden;
d) alle sonstigen Angaben, die der Mitgliedstaat oder der Antragsteller für zweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/11#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/11#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Auflistung zusätzlicher Punkte für die vorzulegenden Begleitunterlagen zu ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-2411/11#abs-4 (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, in denen das Format der Begleitunterlagen und deren Online-Darstellung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.