(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.
(2) Der Antrag enthält Folgendes:
a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9,
b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und
c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
(3) Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.