Art 53 Überprüfung der Einhaltung bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland
Stand: 02.10.2026
Bei geografischen Angaben von Drittländern wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch
a) eine vom Drittland benannte zuständige Behörde oder
b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.