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Art 37 VO (EU) 2023/1542 — Koordinierung zwischen notifizierten Stellen

VO (EU) 2023/1542

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.