Gesetze / VO (EU) 2021/782 · CELEX 32021R0782
Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung)
41 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Ziele
- Art 2 Anwendungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Beförderungsvertrag
- Art 5 Nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife
- Art 6 Fahrräder
- Art 7 Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung
- Art 8 Verpflichtung, den Fahrgästen Informationen über die Einstellung von Diensten zur Verfügung zu stellen
- Art 9 Reiseinformationen
- Art 10 Zugang zu Verkehrs- und Reiseinformationen
- Art 11 Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen
- Art 12 Durchgangsfahrkarten
- Art 13 Haftung für Fahrgäste und Gepäck
- Art 14 Versicherung und Haftungsdeckung
- Art 15 Vorschuss
- Art 16 Bestreiten der Haftung
- Art 17 Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle
- Art 18 Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung
- Art 19 Entschädigung
- Art 20 Hilfeleistung
- Art 21 Anspruch auf Beförderung
- Art 22 Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Art 23 Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug
- Art 24 Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
- Art 25 Entschädigung für Mobilitätshilfen, Hilfsmittel und Assistenzhunde
- Art 26 Schulung des Personals
- Art 27 Persönliche Sicherheit der Fahrgäste
- Art 28 Beschwerden
- Art 29 Dienstqualitätsnormen
- Art 30 Information der Fahrgäste über ihre Rechte
- Art 31 Benennung nationaler Durchsetzungsstellen
- Art 32 Durchsetzungsaufgaben
- Art 33 Beschwerdebearbeitung durch die nationalen Durchsetzungsstellen und andere Stellen
- Art 34 Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsstellen
- Art 35 Sanktionen
- Art 36 Befugnisübertragung
- Art 37 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 38 Ausschussverfahren
- Art 39 Berichterstattung
- Art 40 Aufhebung
- Art 41 Inkrafttreten