Art 17 Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle
Stand: 02.10.2026
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.