Art 14 Versicherung und Haftungsdeckung
Stand: 02.10.2026
Ein Eisenbahnunternehmen muss im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU ausreichend versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen, um die Haftpflicht zu decken.