Gesetze / VO (EU) 2021/782

VO (EU) 2021/782

Art 39 Berichterstattung

Stand: 02.10.2026

Bis zum 7. Juni 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung und deren Ergebnisse Bericht.

Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.

←Art 38 →Art 40