Gesetze / VO (EU) 2021/2116

VO (EU) 2021/2116

Art 62 Umgehungsklausel

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.

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