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# Art 62 VO (EU) 2021/2116 — Umgehungsklausel

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.

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Zitiervorschlag: Art 62 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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