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Art 26 VO (EU) 2021/2116 — Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung

a) der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;

b) des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;

c) der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.