Art 20 Monatliche Zahlungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/20#abs-1 (1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2116/20#abs-2 (2) Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.