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Art 20 VO (EU) 2021/2116 — Monatliche Zahlungen

VO (EU) 2021/2116

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Finanzierung der Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

(2) Bis die Kommission die monatlichen Zahlungen überwiesen hat, werden den zugelassenen Zahlstellen die zur Tätigung der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem jeweiligen Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.