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VO (EU) 2021/2116

Art 19 Frühwarn- und Überwachungssystem

Stand: 02.10.2026

Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 14 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.

Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile geprüft wird und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.

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