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# Art 19 VO (EU) 2021/2116 — Frühwarn- und Überwachungssystem

VO (EU) 2021/2116  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um sicherzustellen, dass die Haushaltsobergrenze gemäß Artikel 14 nicht überschritten wird, wendet die Kommission ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Ausgaben des EGFL an.

Hierzu legt die Kommission zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres monatliche Ausgabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vor, in dem die Entwicklung der getätigten Ausgaben bezogen auf die Profile geprüft wird und der eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr enthält.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2021/2116

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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