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VO (EU) 2021/2115

Art 94 Höchstmittelzuweisungen für technische Hilfe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/94#abs-1 (1) Höchstens 4 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 verwendet werden.

Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 1,1 Mrd. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/94#abs-2 (2) Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.

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