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# Art 94 VO (EU) 2021/2115 — Höchstmittelzuweisungen für technische Hilfe

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Höchstens 4 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 125 verwendet werden.

Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 1,1 Mrd. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.

(2) Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/2116 erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.

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Zitiervorschlag: Art 94 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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