Art 125 Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/125#abs-1 (1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige Programmplanungszeiträume und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/125#abs-2 (2) Maßnahmen der Behörde des federführenden Fonds gemäß Artikel 31 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 können ebenfalls unterstützt werden, sofern LEADER aus dem ELER Unterstützung gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/125#abs-3 (3) Bescheinigende Stellen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht über technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert.