Gesetze / VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115

Art 93 Mindestmittelzuweisungen für Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/93#abs-1 (1) Mindestens 35 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/93#abs-2 (2) Zur Festlegung der Beteiligung im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Prozentsatz nehmen die Mitgliedstaaten Ausgaben für die folgenden Interventionen auf:

a) 100 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70;

b) 50 % für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;

c) 100 % für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72;

d) 100 % für Investitionen gemäß Artikel 73 und 74 im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/93#abs-3 (3) Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Interventionen, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 65 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigte finanzielle Obergrenze gilt als im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/93#abs-4 (4) Dieser Artikel gilt nicht für Ausgaben für die Regionen in äußerster Randlage.

←Art 92 →Art 94