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VO (EU) 2021/2115

Art 139 Ex-ante-Evaluierungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/139#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/139#abs-2 (2) Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/139#abs-3 (3) Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:

a) der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;

b) die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c) die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;

d) die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;

e) die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;

f) die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;

g) gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/139#abs-4 (4) Die Ex-ante-Evaluierungen können auch die Anforderungen für die SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedarfe im Bereich der Anpassung an den Klimawandel umfassen.

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