Art 138 Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe
Stand: 02.10.2026
Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:
a) Anzahl der Begünstigten,
b) Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und
c) Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.