Art 140 Evaluierung der GAP-Strategiepläne im Umsetzungszeitraum und ex post
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Umsetzungszeitraum und ex post Evaluierungen ihrer GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Umsetzung der Pläne qualitativ zu verbessern. Sie bewerten die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, den auf Unionsebene erzielten Zusatznutzen ihrer GAP-Strategiepläne sowie welche Wirkung er im Sinne des Beitrags zur Erreichung der allgemeinen Ziele des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 5 und zu jenen spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 entfaltet, auf die im Rahmen des jeweiligen GAP-Strategieplans eingegangen wird. Die Gesamtwirkung des GAP-Strategieplans wird lediglich im Rahmen der Ex-post-Evaluierung bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Umsetzungszeitraums.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-5 (5) Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-6 (6) Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Ex-post-Evaluierung des GAP-Strategieplans abzuschließen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/140#abs-7 (7) Die Mitgliedstaaten machen alle Evaluierungen öffentlich zugänglich.