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# Art 139 VO (EU) 2021/2115 — Ex-ante-Evaluierungen

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.

(2) Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.

(3) Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes bewertet:

a) der Beitrag des GAP-Strategieplans zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedarfe und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;

b) die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und dessen Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c) die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, auf die im Rahmen des GAP-Strategieplans eingegangen wird;

d) die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;

e) die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse und Etappenziele angemessen und realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;

f) die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Landwirte und anderen Begünstigten;

g) gegebenenfalls die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

(4) Die Ex-ante-Evaluierungen können auch die Anforderungen für die SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedarfe im Bereich der Anpassung an den Klimawandel umfassen.

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Zitiervorschlag: Art 139 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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