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VO (EU) 2021/2115

Art 147 Nationale Übergangsbeihilfe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/147#abs-1 (1) Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2015-2022 im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nationale Übergangsbeihilfe gewährt haben, dürfen Landwirten weiterhin nationale Übergangsbeihilfe gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/147#abs-2 (2) Die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe entsprechen den in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Bedingungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten, wenn sich die Bedingungen für die Gewährung nationaler Übergangsbeihilfe gemäß Unterabsatz 1 auf einen Referenzzeitraum bezogen, eine Änderung des Referenzzeitraums beschließen, wobei dieser Zeitraum nicht über das Jahr 2018 hinausgehen darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/147#abs-3 (3) Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der je Sektor gewährt werden darf, wird in jedem von der Kommission 2013 gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 24 ) genehmigten sektorspezifischen Finanzrahmen jeweils auf den folgenden Prozentsatz des Zahlungsumfangs begrenzt:

— 50 % im Jahr 2023,

— 45 % im Jahr 2024,

— 40 % im Jahr 2025,

— 35 % im Jahr 2026,

— 30 % im Jahr 2027.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.

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