Art 137 Jährliche Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:
a) Anzahl der Begünstigten,
b) Betrag der Zahlung je Hektar und
c) Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.