Gesetze / VO (EU) 2020/1784

VO (EU) 2020/1784

Art 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Forummitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;

2. „Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

←Art 1 →Art 3