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Art 2 VO (EU) 2020/1784 — Begriffsbestimmungen

VO (EU) 2020/1784

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Forummitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;

2. „Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.