Art 8 Bedingungen für die Löschung eines PEPP aus dem Register
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden treffen eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register, wenn —
a) der PEPP-Anbieter ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet;
b) der PEPP-Anbieter die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
c) der PEPP-Anbieter in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder
d) der PEPP- Anbieter oder das PEPP die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-2 (2) Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung und setzen den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-3 (3) Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die EIOPA die in Absatz 2 genannte Entscheidung über die Löschung aus dem Register erhalten hat, löscht die EIOPA das PEPP aus dem Register und setzt die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-4 (4) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 von der Löschung des PEPP aus dem Register sowie vom Zeitpunkt der Löschung in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-5 (5) Ab dem Zeitpunkt der Löschung des PEPP aus dem öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 darf der PEPP-Anbieter das PEPP nicht mehr anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP nicht mehr vertreiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-6 (6) Erhält die EIOPA Informationen darüber, dass einer der in Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Umstände eingetreten ist, fordert die EIOPA gemäß der in Artikel 66 festgelegten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA die für den PEPP-Anbieter zuständigen Behörden auf, zu überprüfen, ob diese Umstände tatsächlich eingetreten sind; die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Ergebnisse ihrer Überprüfung sowie die entsprechenden Informationen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/8#abs-7 (7) Bevor die zuständigen Behörden und die EIOPA eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register treffen, bemühen sie sich nach besten Kräften, dass die Interessen der PEPP-Sparer geschützt werden.