Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 7 Registrierung eines PEPP

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/7#abs-1 (1) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung sowie der Informationen und Unterlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 trägt die EIOPA das PEPP in das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister ein und setzt die zuständigen Behörden davon umgehend in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/7#abs-2 (2) Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 von der Registrierung des PEPP in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/7#abs-3 (3) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung des PEPP im öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 kann der PEPP-Anbieter das PEPP anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP vertreiben.

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