Art 13 Öffentliches Zentralregister
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/13#abs-1 (1) Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt der Registrierung des PEPP, eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird, und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto anbietet, festgehalten werden. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/13#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden informieren die EIOPA über die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Links und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/13#abs-3 (3) Die EIOPA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Links in dem in Absatz 1 genannten öffentlichen Zentralregister und hält sie auf dem neuesten Stand.