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VO (EU) 2019/1238

Art 49 Abdeckung biometrischer Risiken

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/49#abs-1 (1) Die PEPP-Anbieter können ihre Produkte mit der Option versehen, auch biometrische Risiken abzudecken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/49#abs-2 (2) Die Abdeckung biometrischer Risiken unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist. Die Abdeckung biometrischer Risiken kann in den einzelnen Unterkonten unterschiedlich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/49#abs-3 (3) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können PEPPs mit der Option anbieten, biometrische Risiken abzudecken. In dem Fall wird der Versicherungsschutz nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen gewährt, die die Risiken gemäß dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht abdecken können. Die Versicherungsunternehmen haften uneingeschränkt für die Abdeckung biometrischer Risiken.

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