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# Art 49 VO (EU) 2019/1238 — Abdeckung biometrischer Risiken

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die PEPP-Anbieter können ihre Produkte mit der Option versehen, auch biometrische Risiken abzudecken.

(2) Die Abdeckung biometrischer Risiken unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist. Die Abdeckung biometrischer Risiken kann in den einzelnen Unterkonten unterschiedlich sein.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können PEPPs mit der Option anbieten, biometrische Risiken abzudecken. In dem Fall wird der Versicherungsschutz nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen gewährt, die die Risiken gemäß dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht abdecken können. Die Versicherungsunternehmen haften uneingeschränkt für die Abdeckung biometrischer Risiken.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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