Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 48 Verwahrstelle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/48#abs-1 (1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten PEPP-Anbieter bestellen eine oder mehrere Verwahrstellen für die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des PEPP und der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/48#abs-2 (2) Für die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Verwahrung von Vermögenswerten und der Haftung der Verwahrstelle sowie für die Kontrollaufgaben der Verwahrstelle gilt Kapitel IV der Richtlinie 2009/65/EG.

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