Art 47 Bedingungen für die Ansparphase
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/47#abs-1 (1) Die Bedingungen für die Ansparphase der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/47#abs-2 (2) Solche Bedingungen können insbesondere Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase, Mindestdauer der Ansparphase, Höchst- und Mindestbeiträge und Kontinuität des Eingangs sein.