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Art 47 VO (EU) 2019/1238 — Bedingungen für die Ansparphase

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bedingungen für die Ansparphase der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.

(2) Solche Bedingungen können insbesondere Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase, Mindestdauer der Ansparphase, Höchst- und Mindestbeiträge und Kontinuität des Eingangs sein.