Gesetze / VO (EU) 2018/625

VO (EU) 2018/625

Art 53 Niederschrift der mündlichen Verhandlung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/53#abs-1 (1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet: a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung; b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind; c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten; d) die Beweismittel; e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/53#abs-2 (2) Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/53#abs-3 (3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.

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