(1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet: a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung; b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind; c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten; d) die Beweismittel; e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.
(2) Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt.
(3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.