Art 52 Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/52#abs-1 (1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/52#abs-2 (2) Der Auftrag an den Sachverständigen enthält: a) die genaue Beschreibung seines Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der Verfahrensbeteiligten; d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/52#abs-3 (3) Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/52#abs-4 (4) Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.