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# Art 52 VO (EU) 2018/625 — Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen enthält: a) die genaue Beschreibung seines Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der Verfahrensbeteiligten; d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

(3) Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt.

(4) Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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