Art 7 Mindestangaben in der Weinbaukartei
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/7#abs-1 (1) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben für jeden Winzer zumindest die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Spezifizierungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/7#abs-2 (2) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die nicht das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, sondern nationale Stützungsprogramme für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umsetzen, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben zumindest die vereinfachten Angaben und Spezifizierungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.