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# Art 7 VO (EU) 2018/273 — Mindestangaben in der Weinbaukartei

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben für jeden Winzer zumindest die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Spezifizierungen.

(2) Für die Zwecke des Artikels 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfassen in den Mitgliedstaaten, die nicht das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen anwenden, sondern nationale Stützungsprogramme für die Umstrukturierung oder Umstellung von Rebflächen umsetzen, die in der Weinbaukartei enthaltenen aktualisierten Angaben zumindest die vereinfachten Angaben und Spezifizierungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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