Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 145 Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/145#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/145#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/145#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/145#abs-4 (4) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.