Gesetze / VO (EU) 2018/273

VO (EU) 2018/273

Art 45 Mitteilung des Verdachts auf Verstöße

Stand: 02.10.2026

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den begründeten Verdacht hegen oder Kenntnis davon erhalten, dass ein Weinbauerzeugnis gegen die für Weinbauerzeugnisse geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht, so unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats, für den dieser Verstoß gegen die Vorschriften von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.

Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen, unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kontaktstellen der betroffenen Drittländer über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem.

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