Art 44 Beweiskraft
Stand: 02.10.2026
Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden.