Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 90 Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/90#abs-1 (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61 , 2009 69 , 2204 und gegebenenfalls ex 2202 99 19 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/90#abs-2 (2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/90#abs-3 (3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:
a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.