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Art 44 VO (EU) 2018/273 — Beweiskraft

VO (EU) 2018/273

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden.