Gesetze / VO (EU) 2018/1861

VO (EU) 2018/1861

Art 56 Aufsicht über eu-LISA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/56#abs-1 (1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA verantwortlich und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 finden entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/56#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.

←Art 55 →Art 57